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  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischler 
  1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen 
  zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
  2. Verbrauchergeschäfte Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein 
  Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
  3. Abweichende Bedingungen Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein 
  Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen 
  (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, 
  um rechtswirksam zu sein. 
  4. Zusagen von Mitarbeitern Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von 
  Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf 
  aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen 
  abweichende Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden).
  5. Kostenvoranschläge Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft 
  handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, 
  unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug 
  gebracht.Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
  6. Geistiges Eigentum (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Pläne, Skizzen und sonstige 
  technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres 
  Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. 
  Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 
  Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
  7. Offerte Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind 
  Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind. 
  8. Annahme des Offertes Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme 
  einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen 
  Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, 
  bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der 
  Auftragsbestätigung festzulegen.
  9. Rücktrittsrecht Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
  es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, 
  der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen      
  Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt 
  benützten Stand abgegeben hat,  
  der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 
  und 
  dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind. 
  Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die 
  Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres 
  Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen 
  des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das 
  Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.Der 
  Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
 
  
  
  
  
 
  10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Bei einem Storno des Kunden 
  ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden 
  Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung 
  nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.Im Falle eines rechtzeitigen 
  schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom 
  Kunden zu bezahlen.
  11. Preisänderungen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Mit den angegebenen Preisen 
  bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort 
  (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und 
  Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene 
  Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur 
  Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. 
  erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden 
  weitergegeben.
  12. Vom Kunden beigestellte Waren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Unser 
  Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen 
  Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
  13. Kostenerhöhungen Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftrags-
  spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht 
  genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen 
  mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich 
  verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der 
  unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, 
  die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
  14. Reparaturen Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam 
  zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im 
  Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei 
  Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen 
  dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. 
  wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu 
  bezahlen.
  15. Holzarten Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten 
  vereinbart werden. 
  16. Geringfügige Leistungsänderungen Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen 
  sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten 
  insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und 
  Struktur u.ä.
  17. Maßangaben durch den Kunden Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet 
  er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden 
  ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu 
  verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den 
  Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
  18. Montage Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag 
  gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, 
  Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag 
  separat zu bezahlen.
 
 
  19. Mitwirkungspflicht des Kunden Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald 
  der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle 
  technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und 
  Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. 
  aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche 
  Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen 
  Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu 
  berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
  20. Verkehr mit Behörden und Dritten Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von 
  Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
  21. Erfüllungsort Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz 
  unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
  22. Versendung Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertrags-
  gegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die 
  Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder 
  mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung 
  entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, 
  Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
  23. Liefertermine, Annahmeverzug Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die 
  bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin 
  ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend 
  oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die ent-sprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, 
  so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, 
  Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
  24. Teillieferungen Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, 
  Teillieferungen anzunehmen.
  25. Lieferverzug Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen 
  überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu 
  setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug 
  verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem 
  Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
  26. Gefahrenübergang Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den 
  Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht 
  der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen 
  Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
  27. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum 
  unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem 
  Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt 
  gleichzusetzen ist.
  28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche 
  Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.Zugriffe Dritter auf das 
  Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem 
  Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die 
  damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese 
  Zugriffe Dritter verursacht hat.
 
 
  29. Versicherung von Vorbehaltseigentum Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem 
  Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das 
  Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die 
  zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten. 
  30. Zahlungsziel 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zu-gesagte 
  Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei 
  Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung 
  zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 
  14 Tagen fällig.
  31. Zahlungsverweigerung Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die 
  Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die 
  dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. 
  Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung 
  uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht 
  um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines 
  verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
  32. Zahlung Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und 
  Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen 
  gehen zu Lasten des Kunden.
  33. Mahn- und Inkassospesen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Der Kunde 
  verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur 
  zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen 
  verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus 
  der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten 
  gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 
  sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
  34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Bei – auch unverschuldetem - 
  Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der 
  Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem 
  jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. 
  35. Widmung von Zahlungen Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß 
  Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. 
  36. Terminsverlust Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine 
  Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld 
  fällig.Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, 
  zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen 
  den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen 
  erfolglos gemahnt hat.
  37. Aufrechnung von Gegenforderungen Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres 
  Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner 
  Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich fest-gestellt wurde, oder im Falle 
  der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
  38. Gewährleistung Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den 
  übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt 
  oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von 
 
 
  jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug 
  unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung 
  erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für 
  unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 
  ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der 
  Sache.
  39. Verschleißteile Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende 
  Lebensdauer.
  40. Eigenschaften des Liefergegenstandes Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein 
  Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf 
  Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des 
  Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick 
  auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
  41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind 
  im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er 
  durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden 
  weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
  42. Haftung für Schäden Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder 
  Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden 
  und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.Produkthaftungsansprüche, die aus 
  anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
  43. Adressänderungen Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. 
  Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur 
  Adressermittlung trägt der säumige Teil.
  44. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen 
  zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens 
  vereinbart.Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im 
  Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
  45. Salvatorische Klausel Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen 
  Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.